Satzung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V.
SATZUNG des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (abgekürzt: LVBI)
Beschlossen auf den Vertreterversammlungen am 8. 10. 1983 und 8. 9. 1984
Eingetragen unter Nr. 300 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg am 6. 11. 1984
§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt die Bezeichnung:
„Landesverband Bayerischer Imker e. V." abgekürzt „LVBI".
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Nürnberg.
2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§2 Zweck des LVBI und seine Aufgaben
Der Landesverband Bayerischer Imker e. V. erstrebt den freien Zusammenschluß der gesamten Imkerschaft innerhalb des Landes Bayern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und des Freistaates Bayern,
- die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene,
- die Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht.
- Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Ausbildung von Bienenfachwarten und Gesundheitswarten und bei der Erwachsenen- und Jugendbildung.
- Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen, durch Schaffung und Erhaltung von Belegstellen und Ausbau des Körwesens.
- Förderung des Wander- und Beobachtungswesens.
- Verbesserung der Bienenweide.
- Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht und aller Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht- und Gesunderhaltung der Bienen.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LVBI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Auch Nichtimker können dem LVBI angehören. Der Aufnahmeantrag ist bei einem Ortsverein unter Benutzung des jeweils gültigen Beitrittsformulars zu stellen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist bei natürlichen Personen der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Über die Aufnahme in den LVBI beschließt der Vorstand des Ortsvereins. Ausgeschlossene Mitglieder, auch solche, die nur auf Zeit ausgeschlossen sind, können nur mit Zustimmung des Vorstandes des LVBI wieder aufgenommen werden. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Dieser hat sich bei Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die Mitgliedsrechte selbständig ausüben darf oder ob hierbei jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist. Organisationen, die dem LVBI gemäß ihrer Zielsetzung und Aufgabenstellung nahestehen, können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme dieser Mitglieder in den LVBI entscheidet der Vorstand des LVBI.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende eines Ortsvereins werden auf Antrag eines Ortsvereins vom LVBI ernannt. Diese Mitglieder sind nach Vollendung des 70. Lebensjahres und 50jähriger Verbandszugehörigkeit oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres und 30jähriger Tätigkeit im Vorstand beitragsfrei.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. werden vom Vorstand des LVBI ernannt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den LVBI im Rahmen dieser Satzung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge an den LVBI sind über den Ortsverein zu Beginn des Geschäftsjahres, also zum 1. Januar, abzuführen. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Vertreterversammlung des LVBI in demjenigen Geschäftsjahr, welches dem Rechnungsjahr vorangeht, für das die Beiträge bestimmt sind. Jedes Mitglied hat das Recht, über seinen Ortsverein Anträge an die Vertreterversammlung des LVBI zu stellen, die dem zuständigen Kreis- und Bezirksverband zugeleitet werden müssen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes, welche an den zuständigen Ortsvereinsvorsitzenden zu richten ist. Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und hat bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres zu erfolgen,
b) durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der dritten schriftlichen Mitteilung. Gleichzeitig erlischt jeglicher Versicherungsschutz,
c) durch Tod,
d) durch Ausschluß.
Auf Antrag kann ausgeschlossen werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des LVBI verletzt oder dem Verbandsinteresse entgegenarbeitet.
Der Antrag auf Ausschluß kann vom LVBI oder einer seiner Gliederungen gestellt werden.
Ausschlußverfahren
Der Ausschluß wird durch den Vorstand (§ 10) ausgesprochen. Der Ausschluß kann auch auf Zeit erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben und eine Stellungnahme des zuständigen Ortsvereins einzuholen. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Beschwerde zur nächsten Vertreterversammlung des LVBI erhoben werden, die endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
Das ausgeschlossene Mitglied kann keinem dem LVBI angeschlossenen Verein angehören und auch nicht von den Einrichtungen der Organisation Gebrauch machen.
§6 Aufbau des LVBI
Der LVBI baut sich folgendermaßen auf:
a) Ortsverein
b) Kreisverband
c) Bezirksverband
d) Landesverband
Ortsvereine, Kreis- und Bezirksverbände sind Gliederungen des LVBI. Für diese ist die Satzung des LVBI in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend und daher von ihnen soweit einschlägig sinngemäß anzuwenden. Sie können sich zur Erreichung besonderer Zwecke eine eigene Satzung geben, die aber nicht im Widerspruch zu der Satzung des LVBI stehen darf. Die eigenen Satzungen müssen die Bestimmung enthalten, daß die Satzung des LVBI auch für die Gliederungen rechtsverbindlich ist. Sämtlichen Gliederungen steht das Antragsrecht zu.
§7 Ortsverein
Die Mitglieder des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. innerhalb einer oder mehrerer politischer Gemeinden bilden einen Ortsverein. Neugründungen unterliegen der Zustimmung des Kreis- und Bezirksverbandes.
Ein Ortsverein sollte wenigstens 25 Mitglieder aufweisen. Bei geringerer Mitgliederzahl ist nach Möglichkeit eine Verschmelzung mit einem günstig gelegenen Nachbarverein anzustreben.
Der Ortsverein hat folgende Organe:
a) den Vorstand des Ortsvereins,
b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne dieser Satzung.
Er sorgt für die Einhebung und Abführung der Mitgliedsbeiträge und Versicherungsprämien an den LVBI. Er ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben Beiträge zu erheben. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Um den Mitgliedern die notwendige Aufklärung über alle Verbandsangelegenheiten zu geben und die notwendige Schulung durchzu- führen, sollten monatliche Versammlungen abgehalten werden.
Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Dieser obliegen:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Kassenberichtes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode. Auf § 15 Nr. 4 wird verwiesen.
§8 Kreisverband
Die Ortsvereine eines Landkreises und der darin liegenden kreisfreien Stadt bilden den Kreisverband. Der Kreisverband soll sich mit dem politischen Landkreis decken. Die Bildung der Kreisverbände unterliegt der Genehmigung der zuständigen Bezirksverbände. Der Kreisverband wird vom LVBI über den Bezirksverband aus Mitgliedsbeiträgen finanziert. Seine Organe sind:
a) der Vorstand,
b) die Vertreterversammlung.
Kreisvorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier.
Der Vorstand führt die laufenden. Geschäfte des Kreisverbandes im Sinne dieser Satzung. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom I. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden müssen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Kreisverbandes.
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung des Kreisverbandes besteht aus den 1. Vorsitzenden der angeschlossenen Ortsvereine oder deren Stellvertreter. Sie ist mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst vor der Vertreterversammlung des LVBI, einzuberufen. Der Vertreterversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entlastung,
d) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
e) Wahlen (§15)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Vertreterversammlung werden mit Mehrheit gefaßt. Stimmenverhältnis wie § 15, Nr. 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§9 Bezirksverband
Die Kreisverbände eines Regierungsbezirkes bilden den Bezirksverband. Der Bezirksverband wird vom LVBI finanziert. Er hat folgende Organe:
a) den Vorstand,
b) die Vertreterversammlung.
Vorstand Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes im Sinne dieser Satzung.
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung des Bezirksverbandes besteht aus den 1. Vorsitzenden der angeschlossenen Kreisverbände oder deren Stellvertreter. Sie ist vom 1. Vorsitzenden des Bezirksverbandes mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vertreterversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
d) Entlastung,
e) Wahlen (§15).
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Vertreterversammlung werden mit Mehrheit gefaßt. Stimmenverhältnis wie § 15, Nr. 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§10 Landesverband
Die Organe des LVBI sind:
a)
der Vorstand,
b)
die Vertreterversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) den Vorsitzenden der Bezirksverbände oder deren Vertreter.
Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und trifft alle Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes. Er verwaltet das Verbandsvermögen im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt. Sie berufen den Vorstand ein und führen den Vorsitz in allen Versammlungen. Die Einberufung des Vorstands hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist für alle Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich der Vertreterversammlung vorbehalten sind (§ 14).
§11 Prüfer
Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäftes werden 2 Kassenrevisoren gewählt (§ 14, Nr. 2).
§12 Vertreterversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Vertreterversammlung des LVBI ein, und zwar abwechselnd in den verschiedenen Regierungsbezirken des Landes Bayern.
Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Landesvorsitzenden, den Bezirks- und Kreisvorsitzenden oder den anstelle der Bezirks- und Kreisvorsitzenden die durch die jeweilige Vertreterversammlung der Bezirke und Kreise gewählten Beauftragten.
Die Einladung zur Vertreterversammlung hat in einem Rundschreiben an die Vertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 8 Wochen vor der Vertreterversammlung zu erfolgen. Dies genügt. Darüber hinaus soll auch eine Veröffentlichung im Verbandsblatt erfolgen. Anträge zur Vertreterversammlung müssen 4 Wochen vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle des LVBI eingereicht werden. Der Vorstand hat zu den eingegangenen Anträgen vor Abhaltung der Vertreterversammlung Stellung zu nehmen.
§13
Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist in gleicher Weise einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 25 vom Hundert der Stimmen nach § 15 Nr. 1 dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
§14
Die Vertreterversammlung des LVBI ist zuständig für:
1. Die Wahl des 1. und 2. Landesvorsitzenden,
2. Wahlen der beiden Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
5. Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
6. Festsetzung der Beiträge,
7. Endgültige Verbescheidung von Beschwerden,
8. Satzungsänderung und Auflösung des LVBI.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit Mehrheit gefaßt (Stimmenverhältnis wie in § 15, Nr. 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§15 Wahlen
Die Wahlen im LVBI und seinen Gliederungen gehen nach demokratischen Grundsätzen vor sich. Die Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel für die Dauer von 4 Jahren zu erfolgen. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit durch keinen Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Wählbar sind nur Mitglieder des LVBI. Bei den Wahlen im Landes-, Bezirks-, und Kreisverband kann das Wahlrecht auch von einem Beauftragten ausgeübt werden, der von der jeweiligen Vertreterversammlung zu bestimmen ist.
Wahlen im
1. LVBI
Die Kreisvorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands des LVBI wählen den 1. und 2. Landesvorsitzenden. Bei jedem Wahlgang hat der Kreisvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 50 Mitglieder des Kreisverbandes eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstands des LVBI haben je eine Stimme. Die Prüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Bezirksverband
Die Kreisvorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands des Bezirksverbandes wählen den Vorstand des Bezirksverbandes. Bei jedem Wahlgang hat der Kreisvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 50 Mitglieder des Kreis- Verbandes je eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstands des Bezirksverbandes haben je eine Stimme.
3. Kreisverband
Die Ortsvereinsvorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands des Kreisverbandes wählen den Vorstand des Kreisverbandes. Bei jedem Wahlgang hat der Ortsvereinsvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 25 Mitglieder des Ortsvereins je eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstands des Kreisverbandes haben je eine Stimme.
4. Ortsverein
Die Mitglieder des Ortsvereins wählen den Vorstand des Ortsvereins abweichend vom 1. Absatz mit einfacher Mehrheit.
Der 1. und 2. Vorsitzende des LVBI und die Vorstände seiner Gliederungen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
§16
a) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder, die verbandsschädigend wirken oder ihre Pflicht vernachlässigen, können mit absoluter Stimmenmehrheit jederzeit aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar: bei den Ortsvereinen durch eine Mitgliederversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wenn ein Drittel der Mitglieder das verlangt;
bei den Kreis- und Bezirksverbänden und im LVBI durch eine Vertreterversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wenn dies von den Vertretern mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen gemäß § 15 verlangt wird.
b) Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten zwischen dem LVBI und seinen Gliederungen oder zwischen den Gliederungen oder innerhalb der Gliederungen entscheidet zunächst ein Schiedsgericht.
Dieses besteht aus 2 Mitgliedern, die die streitenden Gliederungen benennen,
ferner aus 2 Mitgliedern,
die der Vorstand des LVBI benennt und von denen der Vorsitzende zu stellen ist, der bei Stimmengleichheit entscheidet.
Gegen den Beschluß des Schiedsgerichtes kann Beschwerde zum Vorstand des LVBI erhoben werden, der endgültig entscheidet.
Ruft eine streitende Gliederung ohne Einschaltung des Schiedsgerichtes und ohne Zustimmung des LVBI ein öffentliches Gericht an, so übernimmt der LVBI keine Kosten.
§17 Das Verbandsvermögen
Das Verbandsvermögen besteht aus dem jeweiligen Geldbestand, den Forderungen und den Sachwerten. Zu dem Vermögen des LVBI gehört das jeweilige Vermögen der Gliederungen nicht. Die den Gliederungen vom LVBI jeweils geleisteten Mittel zu ihrer Finanzierung gehören zum Vermögen der Gliederungen.
§18 Haftung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V.
1. Die Vorstände der Gliederungen des LVBI sind nicht Organe des LVBI, sondern Organe ihres Vereins, der im Rahmen seiner Aufgaben selbständig und für die von den Vorständen in Vertretung ihres Vereins jeweils vorgenommenen Handlungen verantwortlich ist. Dagegen werden Handlungen im Auftrag und im Einverständnis mit dem LVBI von diesem gedeckt.
2. Die Haftung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. regelt sich nach § 31 BGB.
3. Die Vorstandsmitglieder des LVBI und seiner Gliederungen können ebenso wie die hauptberuflich tätigen Mitarbeiter des LVBI bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen für die dem LVBI entstandenen Schäden auf Beschluß des Vorstands regreßpflichtig gemacht werden.
4. Der Landesverband Bayerischer Imker e. V. haftet weder für Fehlbeträge seiner Gliederungen noch für Schäden irgendwelcher Art, die aus der Tätigkeit der Gliederung entstehen könnten.
§19 Auflösung des LVBI
Der LVBI kann nur in einer satzungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter (§ 41 BGB) nach vorheriger Beratung im Vorstand aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem Freistaat Bayern zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bienenzucht zu verwenden hat.
§20 Schlußbestimmungen
Diese Satzung erlangt mit dem Tag des Eintrags in das Vereinsregister Wirksamkeit.
Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 8. 9. 1973 ihre Wirksamkeit.
In Fragen, in welchen die Satzung ungenügenden Aufschluß gibt, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten und Prozessen vor Gericht die Entscheidung des Landesvorsitzenden solange maßgebend, bis die Vertreterversammlung endgültigen Beschluß gefaßt hat.
Zu Änderungen, die das Registergericht auf Anmeldung hin verlangt oder die das Finanzamt empfiehlt, ist der 1. und der 2. Landesvorsitzende allein befugt. Die Mitwirkung der anderen Vereinsorgane ist hierzu nicht erforderlich.
Die jeweils gültige Fassung der Geschäftsordnung kann von der Vertreterversammlung geändert werden, wenn hierfür ein gerechtfertigtes Bedürfnis vorliegt.
